Häufig gestellte Fragen
-
Wo müssen sich Nichterwerbstätige anmelden?
Personen, welche nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind, müssen sich zur Abklärung der Beitragspflicht und zur Vermeidung von Beitragslücken bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes anmelden. Ab dem 58. Altersjahr vorzeitig Pensionierte melden sich bei der Ausgleichskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers an.
-
Ich war in diesem Jahr teilweise erwerbstätig. Vom Lohn wurden AHV-Beiträge abgezogen. Muss ich trotzdem Nichterwerbstätigen-Beiträge bezahlen?
Bereits bezahlte Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO können wir Ihnen anrechnen, wenn Sie uns Ihren Lohnausweis zusenden. Da Sie den Lohnausweis in der Regel erst nach dem 10. Januar (Fälligkeitsdatum der Rechnung) erhalten, teilen Sie uns bitte telefonisch mit, bis wann wir mit dem Eingang rechnen dürfen (Fristverlängerung). Bei ausreichender Beschäftigungsdauer und genügender Höhe der Beiträge können wir Sie aus der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige entlassen.
-
Ich habe die Rechnung erhalten, kann sie aber nicht auf einmal begleichen. Was kann ich tun?
Wir können Ihnen zwei Lösungen anbieten:
- Stellen Sie ein Gesuch um Ratenzahlung. Möglich sind bis zu zwölf Raten.
- Wenn Sie von Ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt werden, kommt bei Zahlungsschwierigkeiten eventuell diese für die Bezahlung der Rechnung auf. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die zuständige Stelle Ihrer Wohngemeinde.
Müssen Studierende AHV-Beiträge bezahlen?
Nichterwerbstätige Studierende sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich die Lehranstalt befindet.
-
Genügt es, wenn ich als Nichterwerbstätiger den Mindestbeitrag von CHF 503 bezahle?
Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge je nach (Renten-)Einkommen und Vermögen. Ausgenommen sind jüngere nichterwerbstätige Studierende: Sie bezahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, pauschal den Mindestbeitrag von CHF 503. Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV/EO erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt ebenfalls generell den Mindestbeitrag. Eine unverbindliche Berechnung nach Einkommen und Vermögen liefert Ihnen unser Online-Rechner.
-
Erhalte ich als nichterwerbstätige Mutter Familienzulagen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Nichterwerbstätige Familienzulagen beziehen. Wenn der Vater der Kinder erwerbstätig ist, muss jedoch er die Familienzulagen beantragen.
-
Ich bezahle der Ausgleichskasse jedes Jahr den gleichen Akontobeitrag. Nun haben sich meine finanziellen Verhältnisse wesentlich verändert. Kann ich die Bemessungsgrundlagen anpassen lassen?
Sie können uns eine Kopie Ihrer Steuererklärung zusenden oder die massgebenden Einkommens- und Vermögenswerte schriftlich zur Anpassung der Akontobeiträge mitteilen.
-
Ich werde längere Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen haben. Was ist zu beachten?
Wenn Sie während längerer Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen haben, müssen Sie darauf achten, Beitragslücken zu vermeiden. Bei Unklarheiten können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
-
Ich plane eine Weltreise und möchte dafür drei bis sechs Monate unbezahlten Urlaub nehmen. Muss ich während der Abwesenheit selber AHV-Beiträge zahlen?
Ob Sie sich als Nichterwerbstätige anmelden müssen oder Ihre Beitragspflicht im betreffenden Kalenderjahr trotz unbezahltem Urlaub erfüllen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Sie im Kanton Basel-Stadt wohnen, rufen Sie uns bitte an, damit wir Ihre persönliche Situation abklären können.
-
Ich nehme zwei Monate unbezahlten Urlaub. Was passiert mit meinen Familienzulagen?
Seit 1. Januar 2012 erhalten Sie die Familienzulagen und Differenzzahlungen auch während eines unbezahlten Urlaubs, längstens für den laufenden und die folgenden drei Kalendermonate. Vorausgesetzt, die Arbeit wir beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt.
-
Wie werden die Beiträge als Nichterwerbstätiger festgesetzt?
Die Beiträge als Nichterwerbstätiger bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. Dezember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens. Beim Vermögen stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.
Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.
Nicht zum Renteneinkommen gehören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.
Studierende und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterstützt werden, bezahlen generell den Mindestbeitrag von gegenwärtig CHF 503 (2021). Zuständig für die Studierenden ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Die Lehranstalten melden die Studierenden, die im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben, den zuständigen Ausgleichskassen.
-
Wie bezahle ich die Beiträge als Nichterwerbstätiger?
Im laufenden Jahr zahlen Sie Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse gestützt auf Ihr mutmassliches Vermögen Ende Jahr und Ihr voraussichtliches Renteneinkommen berechnet.
Nach Eingang der Steuermeldung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
-
Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe?
Zahlt der Arbeitgeber während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit den Lohn weiter, sind darauf wie gewohnt Beiträge zu entrichten. Handelt es sich indessen um Versicherungsleistungen, namentlich um Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, dann sind diese beitragsfrei. Achtung: Solche Taggelder können auch über den Arbeitgeber ausgerichtet werden. Bei einem lange dauernden Bezug von Versicherungsleistungen (über mehrere Monate) besteht das Risiko von Beitragslücken. Um das zu vermeiden, müssen Sie in einem solchen Fall unter Umständen Nichterwerbstätigenbeiträge entrichten. Gegebenenfalls, aber auch im Zweifelsfall, melden Sie sich bitte bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes.
-
Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?
Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort zu melden.
Auf IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) vom Taggeld ab und überweisen sie zusammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung haben Sie während der Bezugszeit von IV-Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten. Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen Sie sich zur Erfassung als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort melden.
-
Muss der nichterwerbstätige Partner / die nichterwerbstätige Partnerin Beiträge bezahlen?
Gilt die versicherte Person im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlt (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag, so muss der nichterwerbstätige Ehemann bzw. die nichterwerbstätige Ehefrau keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn die versicherte Person das ordentliche Rentenalter (Frauen 64. und Männer 65. Altersjahr) schon erreicht haben.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Ehegatten beitragspflichtig.
Dies hat auch bei eingetragener Partnerschaft Gültigkeit. Jedoch nicht bei Konkubinatspartnern.