Hausangestellte erzielen oft nur kleine Einkommen. Das kleinste Einkommen genügt aber bereits, um kostengünstig gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter geschützt zu sein.
Seit dem 1. Januar 2008 müssen auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen in jedem Fall Beiträge entrichtet werden.
Eine Ausnahme gilt ab dem 1.1.2015 für sogenannte "Sackgeldjobs" von Jugendlichen bis 25. Das heisst, dass z.B. Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge mehr abrechnen und einzahlen müssen. Konkret sollen junge Leute bis Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten 750 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.
Arbeitgebende sind für die Anmeldung der Angestellten bei der Ausgleichskasse verantwortlich.
Die Anmeldung ist einfach und schnell gemacht. Entscheiden Sie sich zwischen der Standard-Abrechnung oder der Abrechnung mit Steuerabzug (vereinfachtes Abrechnungsverfahren).
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